Sondernutzungsrecht

Als Sondernutzungsrecht bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den Anspruch eines Mieters, eine Fläche allein zu nutzen, die der Eigentümergemeinschaft des gesamten Bürogebäudes gehört. Mögliche Bereiche wären beispielsweise eine Dachterrassen, die an die Büroräume anschließt, Fitnessräume, Kellerräume, Parkplätze oder auch ein Gartenabschnitt. Das Sondernutzungsrecht muss im Mietvertrag festgehalten sein, damit dieses rechtssicher ist.

Der Bereich, der dem Mieter zur Sondernutzung zur Verfügung steht, darf diese alleine nutzen, er darf ihn aber nicht nach uneingeschränkt verändern. Auf einer Terrasse darf der Mieter beispielsweise Blumenkübel oder einen Pavillon aufstellen, er darf den Bereich aber nicht nachhaltig baulich verändern.

Als Faustregel gilt hier: Erlaubt sind Veränderungen dann, wenn diese sich bei Auszug aus den Büroräumen problemlos zurückbauen lassen und so der Ursprungszustand der Fläche wieder hergestellt ist. Die damit verbundenen Kosten muss der Mieter selbst tragen; er kann diese nicht auf die Eigentümergemeinschaft oder auf den Vermieter übertragen.