Objekt entfernen
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Die gesetzlichen Vorgaben sind im § 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) verankert. Dieses verpflichtet Makler dazu, vor dem Zustandekommen eines Immobilienverkaufs die Identität des Verkäufers und des Käufers sowie ggf. der Vertreter der Parteien zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für die Vermietung von Objekten. Übersteigt die monatliche Miete das Niveau von 10.000 Euro, greift auch hier das Geldwäschegesetz. Regt sich der Verdacht, dass es sich bei dem Geschäft um Geldwäsche handelt, muss der Makler die Behörden davon in Kenntnis setzen.