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Doch was sind Informationen, die der Geheimhaltung bedürfen, und worüber darf man ohne schlechtes Gewissen reden? Als Faustregel gilt hier: Geheime Informationen, die nur einem speziellen Mitarbeiterkreis zugänglich sind, dürfen nicht nach außen getragen werden. Das gilt auch für Kollegen, die in die entsprechenden Prozesse nicht eingebunden sind. Zu den offensichtlichsten Betriebsgeheinissen gehören beispielsweise neue Erfindungen, spezielle Rezepturen oder innovative Technologien. Sie alle verschaffen dem Unternehmen einen Wissensvorsprung gegenüber der Konkurrenz – und der ist bares Geld wert.
Damit Geheimnisträger mit wichtigen Informationen nicht zu lässig umgehen, sieht der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht genau definierte Strafen vor. Je nach Schweregrad des Vertrauensbruchs und der wirtschaftlichen Folgen für das geschädigte Unternehmen reicht diese von der Abmahnung über die ordentliche bis hin zur außerordentliche Kündigung. Auch Geld- oder Freiheitsstrafen sind bei schweren Verstößen möglich.
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