17.09.2021

Verschwiegenheitspflicht: Diese Betriebsinterna sollten Sie lieber nicht ausplaudern

Das Verhalten des extravaganten Promi-Kunden, Gossip über den Chef oder Informationen zu den neuesten Technologien des Unternehmens – in einem Büro sammeln Mitarbeiter jeden Tag eine Flut an Informationen. Doch nicht alles von diesem Wissen dürfen Sie auch ausplaudern.

Betriebsgeheimnis: Das darf nicht weitergegeben werden

Doch was sind Informationen, die der Geheimhaltung bedürfen, und worüber darf man ohne schlechtes Gewissen reden? Als Faustregel gilt hier: Geheime Informationen, die nur einem speziellen Mitarbeiterkreis zugänglich sind, dürfen nicht nach außen getragen werden. Das gilt auch für Kollegen, die in die entsprechenden Prozesse nicht eingebunden sind. Zu den offensichtlichsten Betriebsgeheinissen gehören beispielsweise neue Erfindungen, spezielle Rezepturen oder innovative Technologien. Sie alle verschaffen dem Unternehmen einen Wissensvorsprung gegenüber der Konkurrenz – und der ist bares Geld wert. 

Neben solchen sachlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen auch persönliche Daten von Kunden zu den vertraulichen Informationen. Sie fallen ebenfalls unter das Betriebsgeheimnis. Für jedermann recherchierbare Informationen – beispielsweise solche, die bereits die Unternehmenswebsite offenbart – unterliegen hingegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.
Das Betriebs- und das Geschäftsgeheimnis soll zum einen persönliche Kundendaten schützen; zum anderen sichert es Unternehmen davor ab, dass interne Informationen an die Konkurrenz herangetragen werden und so Wettbewerbsvorteile verloren gehen. Die genauen gesetzlichen Bestimmungen hält das Strafgesetzbuch im §203 unter „Verletzung von Privatgeheimnissen“ fest.

Verschwiegenheitspflicht – auch ohne Vertragsklausel wirksam

Nicht immer ist im Arbeitsvertrag die Verschwiegenheitspflicht unter einer gesonderten Klausel aufgeführt. Dennoch wird sie insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen vorausgesetzt. Neben der ärztlichen Schweigepflicht für Teile der medizinischen Branche wie bei Ärzten, Psychiatern, Krankenschwestern, Sanitätern oder auch Apothekern gibt es auch die Verschwiegenheitspflicht eines Geistlichen im Rahmen des Beichtgeheimnisses. In Behörden gilt hingegen für Beamte das Amtsgeheimnis; Notare, Versicherungsberater, Betriebsräte, Wissenschaftler und Rechtsanwälte arbeiten ebenfalls mit sensiblen Daten, die nicht an Außenstehende weitergegeben werden dürfen.

 

Damit Geheimnisträger mit wichtigen Informationen nicht zu lässig umgehen, sieht der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht genau definierte Strafen vor. Je nach Schweregrad des Vertrauensbruchs und der wirtschaftlichen Folgen für das geschädigte Unternehmen reicht diese von der Abmahnung über die ordentliche bis hin zur außerordentliche Kündigung. Auch Geld- oder Freiheitsstrafen sind bei schweren Verstößen möglich.

Dauer der Verschwiegenheitspflicht

Die Kündigung liegt auf dem Schreibtisch des Chefs – jetzt kann ich bei der Konkurrenz doch aus dem Nähkästchen plaudern, oder? – Nein, das dürfen Sie nicht. Die Verschwiegenheitspflicht über exakt definierte Betriebsgeheimnisse gilt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zumindest, wenn das so im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Das sogenannte „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ unterbindet für maximal zwei Jahre, dass Sie als ehemaliger Mitarbeiter spezielles firmeninternes Wissen mit Dritten teilen. Diese Wettbewerbsklausel kostet den Arbeitgeber jedoch Geld. Da der ehemalige Mitarbeiter das zurückgehaltene Wissen während der nächsten Monate seines Berufslebens nicht anwenden kann, erhält er dafür eine Entschädigung. Das regelt das Handelsgesetz im § 74. Diese Zahlung wird als „Karenzentschädigung“ bezeichnet.

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