Nicht immer ist im Arbeitsvertrag die Verschwiegenheitspflicht unter einer gesonderten Klausel aufgeführt. Dennoch wird sie insbesondere bei bestimmten Berufsgruppen vorausgesetzt. Neben der ärztlichen Schweigepflicht für Teile der medizinischen Branche wie bei Ärzten, Psychiatern, Krankenschwestern, Sanitätern oder auch Apothekern gibt es auch die Verschwiegenheitspflicht eines Geistlichen im Rahmen des Beichtgeheimnisses. In Behörden gilt hingegen für Beamte das Amtsgeheimnis; Notare, Versicherungsberater, Betriebsräte, Wissenschaftler und Rechtsanwälte arbeiten ebenfalls mit sensiblen Daten, die nicht an Außenstehende weitergegeben werden dürfen.
Damit Geheimnisträger mit wichtigen Informationen nicht zu lässig umgehen, sieht der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht genau definierte Strafen vor. Je nach Schweregrad des Vertrauensbruchs und der wirtschaftlichen Folgen für das geschädigte Unternehmen reicht diese von der Abmahnung über die ordentliche bis hin zur außerordentliche Kündigung. Auch Geld- oder Freiheitsstrafen sind bei schweren Verstößen möglich.