Pflichten beim Auszug aus dem Büro: Darauf müssen Unternehmen achten

Beim Auszug aus einem Büro müssen Unternehmen einigen Pflichten nachkommen, um Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Erfahren Sie, welche Vertragsbedingungen üblich sind und wie Sie Ihren Büroauszug reibungslos gestalten.

Nach monatelanger Vorbereitung geht es endlich in die neuen, modern gestalteten Büroräume. Die Vorfreude auf den neuen Arbeitsplatz ist verständlicherweise groß - Ihrem alten Büro müssen Sie jetzt jedoch auch noch etwas Aufmerksamkeit widmen. Denn: Beim Verlassen der Gewerbefläche gibt es ein paar Dinge zu beachten. Andernfalls drohen Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen – und dann kann es für Sie als Mieter nach dem Auszug noch einmal teuer werden. 

Gewerbemietverträge: Gängige Pflichten im Falle eines Auszugs

In welchem Zustand Gewerbemieter ihr altes Büro an den Vermieter zurückgeben müssen, regelt der Mietvertrag. Ander als beim Mietrecht für Wohnimmobilien räumt der Gesetzgeber Vermietern von Gewerbeimmobilien eine größere Vertragsfreiheit ein. Die vertraglichen Vereinbarungen können daher sehr individuell ausfallen.

Die meisten Mietverträge für Gewerbeobjekte verpflichten den Mieter beim Verlassen der Fläche jedoch zu folgenden Maßnahmen:

Besenreine Rückgabe der Bürofläche
Grundsätzlich sind Mieter eines Gewerbeobjektes dazu verpflichtet, das angemietete Büro in dem Zustand an den Vermieter zu übergeben, den der Mietvertrag vorgibt. Häufig verpflichtet der Vertrag den Mieter, die Räume „besenrein“ zu übergeben. Dies bedeutet, dass grober Schmutz beseitigt werden muss. Vor dem Verlassen des Büros muss daher der Boden gesaugt und größere Verschmutzungen – beispielsweise an den Fenstern - entfernt werden. Eine intensive Reinigung umfasst der Begriff „besenrein“ hingegen nicht.

Übermäßige Verschleißschäden beseitigen
Im Falle des Auszugs kann der Vermieter vertraglich festlegen, dass der Mieter Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, repariert. Dieser Fall kann eintreten, wenn spezielle Beleuchtungssysteme installiert oder andere Einrichtungsgegenstände fest an Wänden, Decke oder Boden montiert worden sind und nach dem Abbau Spuren hinterlassen. Solche übermäßigen Verschleißschäden müssen beseitigt und die Büroräume wieder vertragsgemäß instandgesetzt werden.

Rückbau von Umbaumaßnahmen
Jeder Mieter hat seine individuellen Ansprüche an Büroräume. Häufig vorgenommene Umbaumaßnahmen wie der Einbau von Trennwänden sind daher keine Seltenheit. Diese baulichen Veränderungen muss der Mieter vor dem Verlassen der Bürofläche in der Regel zurückbauen und die Räumlichkeiten so in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen.

Beseitigung von Einbauten und Wiedereinsetzen von Ausbauten
Häufig richten Mieter die Bürofläche mit eigene Einrichtungen oder Einbauten wie Empfangstheken, abgehängte Decken und Regale ein. Diese müssen – sofern der dieses vertraglich nicht anders geregelt wurde - beim Auszug entfernt werden. Beim Einzug vorgenommene Ausbauten – beispielsweise die alte Küchenzeile – müssen im Gegenzug wieder eingesetzt werden, sofern der Mietvertrag das vorsieht.

Übergabeprotokoll als abschließendes Beweisdokument 

Bei der abschließenden Begehung Ihres alten Büros mit dem Vermieter ist es sinnvoll, ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Dieses hält fest, ob Sie alle Mängel vertragskonform beseitigt haben und dokumentiert Zählerstände und Anzahl der abgegebenen Schlüssel. Mit der Unterschrift beider Vertragsparteien schützen Sie und Ihr Vermieter sich vor späteren Streitigkeiten. Nach der Unterschrift unter das Dokument haben Sie dann endlich den Kopf frei, um die Arbeit in Ihrem neuen Büro aufzunehmen und das frische Ambiente dort zu genießen.