Die meisten Mietverträge für Gewerbeobjekte verpflichten den Mieter beim Verlassen der Fläche jedoch zu folgenden Maßnahmen:
Besenreine Rückgabe der Bürofläche
Grundsätzlich sind Mieter eines Gewerbeobjektes dazu verpflichtet, das angemietete Büro in dem Zustand an den Vermieter zu übergeben, den der Mietvertrag vorgibt. Häufig verpflichtet der Vertrag den Mieter, die Räume „besenrein“ zu übergeben. Dies bedeutet, dass grober Schmutz beseitigt werden muss. Vor dem Verlassen des Büros muss daher der Boden gesaugt und größere Verschmutzungen – beispielsweise an den Fenstern - entfernt werden. Eine intensive Reinigung umfasst der Begriff „besenrein“ hingegen nicht.
Übermäßige Verschleißschäden beseitigen
Im Falle des Auszugs kann der Vermieter vertraglich festlegen, dass der Mieter Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, repariert. Dieser Fall kann eintreten, wenn spezielle Beleuchtungssysteme installiert oder andere Einrichtungsgegenstände fest an Wänden, Decke oder Boden montiert worden sind und nach dem Abbau Spuren hinterlassen. Solche übermäßigen Verschleißschäden müssen beseitigt und die Büroräume wieder vertragsgemäß instandgesetzt werden.
Rückbau von Umbaumaßnahmen
Jeder Mieter hat seine individuellen Ansprüche an Büroräume. Häufig vorgenommene Umbaumaßnahmen wie der Einbau von Trennwänden sind daher keine Seltenheit. Diese baulichen Veränderungen muss der Mieter vor dem Verlassen der Bürofläche in der Regel zurückbauen und die Räumlichkeiten so in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen.
Beseitigung von Einbauten und Wiedereinsetzen von Ausbauten
Häufig richten Mieter die Bürofläche mit eigene Einrichtungen oder Einbauten wie Empfangstheken, abgehängte Decken und Regale ein. Diese müssen – sofern der dieses vertraglich nicht anders geregelt wurde - beim Auszug entfernt werden. Beim Einzug vorgenommene Ausbauten – beispielsweise die alte Küchenzeile – müssen im Gegenzug wieder eingesetzt werden, sofern der Mietvertrag das vorsieht.