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Manchmal reicht der Verdienst eines Jobs einfach nicht aus, um sich kostenintensive Wünsche zu erfüllen oder schlicht einen angenehmen Lebensstandard zu erreichen. Mit einem zusätzlichen Nebenjob sprudelt eine weitere Geldquelle. Doch bei der Wahl der Branche und beim Abstimmen der Arbeitszeiten gibt es einiges zu beachten.
Beim Blick auf den Rentenbescheid macht sich Frust breit und der Urlaub am Meer war dieses Jahr finanziell einfach nicht drin – wenn Ihr Verdienst Ihnen nicht das ermöglicht, was Sie sich an materiellen Dingen vom Leben erhoffen, können Sie an einigen Stellschrauben drehen, um sich finanziell besser aufzustellen. Ein Nebenjob bietet eine Möglichkeit, zusätzliches Geld einzunehmen. Damit Ihr Zweitjob Ihnen keinen Ärger mit der Chefetage Ihres regulären Arbeitsplatzes einbringt, sollten Sie jedoch einige steuer- und arbeitsrechtliche Fallstricke kennen.
Der Minijob bietet eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, den finanziellen Spielraum zu erweitern. Mit einem solchen Teilzeitjob stocken Sie Ihren Kontostand monatlich um bis zu 450 Euro auf. Der Vorteil: Anders als bei Nebenjobs, in denen Sie mehr Geld verdienen, müssen Sie bei dieser geringfügigen Beschäftigung weder Steuerabgaben noch Abgaben für die Renten- und Sozialversicherung einplanen. Doch aufgepasst. Überschreiten Sie diese 450-Euro-Grenze, beispielsweise weil Sie in mehreren Minijobs parallel arbeiten, werden Beiträge an die Sozialversicherungen fällig.
Wenn Sie sich nach einem Nebenjob umschauen, sollten Sie einige wichtige Regeln berücksichtigen, damit kein Interessenkonflikt mit Ihrem Hauptjob entsteht:
Nicht nur die Branche, auch die Arbeitszeiten dürfen nicht mit den Interessen Ihres regulären Arbeitgebers kollidieren. Das Arbeitszeitgesetz schreibt im §3 vor, dass Festangestellte maximal 48 Stunden in der Woche – also acht Stunden pro Werktag – arbeiten dürfen. Das gilt auch, wenn Sie zwei Tätigkeiten in Festanstellung nachgehen. Zwar dürfen Sie die Arbeitsstunden pro Tag auch mal auf bis zu 10 Stunden ausdehnen; geleistete Überstunden müssen aber innerhalb eines halben Jahres wieder abgebummelt werden.